{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n166\nTempo zu bewältigen, so dass nicht damit gerechnet werden musste, ein\nSki- fahrer könnte rein aufgrund seines Tempos nicht mehr in der Lage\nsein, rechtzeitig auf die sich im unteren Teil der Traverse befindliche\nPistenma- schine zu reagieren. Selbst einem zügig fahrenden\nSkisportler, der die auf- gestellten Gefahrensignale nicht beachtete, die\nKuppe auch nicht für einen Zwischenhalt nutzte und erst nach der\nEinfahrt in die Traverse seinen Blick aufrichtete, um die Situation auf\nder Piste in der neuen Geländekammer zu erfassen, blieb genügend\nZeit, um anzuhalten oder sich zumindest durch eine Verlangsamung\nder Fahrt auf das Kreuzen mit dem Ratrac einzurich- ten. Dies wird im\nvorliegenden Fall durch den Skifahrer W., der über die Kuppe in die\nTraverse einfuhr, den Ratrac wahrnahm und anhielt, denn auch klar\nbelegt. Dabei musste - wie sich aus den Sichtverhältnissen ergibt\n- bereits ein relativ flüchtiger Blick nach vorn genügen, um das sich von\nder\nUmgebung sehr deutlich abhebende Fahrzeug zu erkennen. Durch die\nnoch mehr als 110 Meter entfernte, aber bereits auf diese Distanz gut\nerkennbare Maschine wurde demnach für einen in die Traverse\neinfahrenden Skifahrer, sei dieser nun ein Anfänger oder ein\nfortgeschrittener Fahrer, keine derart gefährliche Begegnungssituation\ngeschaffen, die ein Absperren des unteren Traversenteils, das\nAufstellen einer Aufsichtsperson, einer zusätzlichen Warnleuchte oder\neiner Tafel, die besonders auf die Ausdehnung des Pi- stenteils\nerforderlich gemacht hätte. Angesichts der. konkreten Verhältnisse im\nBereich des Unfallorts waren die getroffenen Sicherheitsmassnahmen,\nnämlich das Aufstellen von zwei Warnsignalen, ausreichend. Es lässt\nsich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr\nVorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer\nvorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis\nzum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen. Ein\nstrafrechtlich relevantes Ver- halten des Pistenfahrzeugführers oder\neines Verantwortlichen der Bergbahn müsste demnach, wäre die\nAngelegenheit gerichtlich zu beurteilen, verneint werden, da keine\nausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und\nverfolgbaren Handlung oder Unterlassung gegeben sind.\n6. Schliesslich kommt man nicht umhin, auch auf das Verhalten\ndes Skifahrers hinzuweisen. Anlässlich seiner polizeilichen\nEinvernahme vom\n21. Januar 1995 erklärte A., er sei am fraglichen Nachmittag von der\nKuppe in die Traverse ein- und dann langsam im Slalom bergab\ngefahren. Da auf der Piste viele Steine gelegen hätten und er neue Skier\ngefahren sei, habe er sich nur auf die Piste konzentriert. Nach etwa 100\n167\nMetern habe er die Pi- stenmaschine erkannt. Er sei erschrocken und\nhabe ausweichen wollen. Dies habe er jedoch nicht gekonnt, da die\nMaschine den Weg versperrt habe. Er habe nicht mehr anhalten können\nund habe versucht, gegen den Berg aus- zuweichen, wo er gegen einen\nFelsbrocken gefahren sei. Da er die Piste sehr gut kenne, habe er auf der\nKuppe nicht angehalten. Dies würde er niemals\n\n"}