{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n164\nZwar ist die Traverse, in der sich der Unfall ereignete, bei einer\nBrei- te von ca. 6 Metern eher eng. Ein Vorbeikommen an der 4,4 Meter\nbreiten Pistenmaschine war daher nicht ohne besondere Vorsicht\nmöglich. Entwe- der musste die Pistenmaschine ganz auf die Seite\nmanövriert werden, wor- auf ein Skifahrer in langsamerer Fahrt\nvorbeiziehen konnte oder aber der Skifahrer musste die Piste verlassen,\num die Maschine passieren zu lassen, was angesichts der Hanglage nur\nunter erschwerten Bedingungen möglich war. Das Aufeinandertreffen\nauf den Ratrac erfolgte aber nicht unverhofft, und auch die Tatsache,\ndass ein Kreuzen nur erschwert möglich sein würde, war früh erkennbar.\nDie 200 Meter lange Traverse war für Skifahrer, die über die Kuppe in\ndie Traverse einfuhren, auf die ganze Distanz ohne Ein- schränkung\nüberblickbar und die Pistenmaschine, welche zum Zeitpunkt des Unfalls\nrund 117 Meter von der Kuppe entfernt stand, war in diesem unbewachsenen, offenen und schneebedeckten Gelände gut erkennbar.\nDie strassenmässig angelegte Piste verlief zudem von der Kuppe bis\nzum Be- reich, wo das Pistenfahrzeug stand, ohne jegliche relevante\nKrümmung oder Senkung, durch die ein Skifahrer in seiner Sicht hätte\nbehindert werden können. Nachdem die Skifahrer über die Kuppe in\neine neue Geländekam- mer einfuhren, durfte zudem davon\nausgegangen werden, dass sie sich ein Bild über die Verhältnisse im\nneu einsehbaren Pistenteil machten. So durf- ten die Verantwortlichen\ndavon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind,\ngrundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit\nihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten\nWarnsignale beachten. Auch verhielt es sich nicht so, dass ein über die\nKuppe kommender Skifahrer durch die Breite der Traverse im obe- ren\nBereich über die Ausdehnungen der Piste im unteren Bereich hätte\ngetäuscht werden können. Die Piste war - wie auf dem Fotoblatt\nerkennbar ist - schon anfangs der Traverse eng. Sie war - wie der\nBeschwerdeführer in seiner Skizze selbst anführt - vom «Start weg breit\nwie eine Bergstrasse». Unter diesen Umständen musste einem\nSkifahrer auch ohne besonderen Hinweis schon allein aufgrund der\nGeländebeschaffenheit und der Pisten- anlage klar sein, dass er sich nun\nin einem engeren Pistenteil befand und das Kreuzen mit einer\nPistenmaschine entsprechend vorsichtig angegangen wer- den musste. Ist\nschliesslich zugunsten der Angeschuldigten davon auszuge- hen, dass\ndie oben erwähnten Signale aufgestellt waren, so lässt sich auch nicht\nsagen, allfällige Skifahrer seien nicht auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden und sie hätten deshalb auch nicht mit dem Auftauchen\neines Ratrac in diesem Bereich der Piste rechnen müssen. Angesichts der\nSichtdi- stanz, der Pistenanlage und des relativ geringen Gefälles\n165\nstellten sich den Skifahrern in diesem Teilstück der Piste darüber\nhinaus keine nennenswer- ten Schwierigkeiten. Extreme\nGeschwindigkeiten waren nicht zu erwarten. Bereits die fast\nrechtwinklige Kurve bei der Kuppe war nur mit mässigem\n\n"}