{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n162\nnicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommt. Ohne gegenteilige\nAn- zeichen darf er dabei - gleich wie der Ratracfahrer -\nselbstverständlich ein rechtmässiges Verhalten Dritter erwarten (vgl.\nBGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im\nInteresse einer tadellosen Her- richtung von Pisten auch während den\nBetriebszeiten nicht vermeiden lässt, grundsätzlich mit dem Auftauchen\nvon Pistenbearbeitungsmaschinen zu rechnen (H. Stiffler, Skirecht, 2.,\nvollständig überarbeitete Auflage, Deren- dingen 1991, N. 586 5.153).\nDies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu\nwelcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist. Im\noffenen Gelände kann der Skifahrer die Pistenmaschine in der Regel\nohne weiteres erkennen. In weniger übersichtlichen Stellen ist die\nPistenpräparierung jedoch heikler. Zur Gefahrvermeidung fallen hier\ndie völlige oder teilweise Sperrung des betreffenden Pistenabschnittes\nund/oder die Warnung der Skifahrer durch Aufsichtspersonen oder\nGefah- rensignale in Betracht (H. Stiffler, a.a.O., N. 1381 5.368).\nb) Im vorliegenden Fall wurde die Pistenmaschine während der\nBe- triebszeit der Bergbahn eingesetzt. Wie V, aber auch J. erklärten,\nsind sol- che Einsätze im fraglichen Gebiet relativ häufig notwendig, da\ndas Skigebiet windexponiert ist und des öfteren Verwehungen zu\nbeseitigen sind. Diese Begründung erscheint plausibel und insofern ist\ndie Notwendigkeit des Ein- satzes des Ratrac während der Betriebszeit\nder Bergbahn fraglos zu beja- hen, zumal der tadellose Zustand der\nPisten gerade auch der Sicherheit der Skifahrer dient. Durch den Einsatz\nwurde aber eine Gefahr geschaffen, der je nach Beschaffung des\nGeländes mit adäquaten Schutzvorkehrungen be- gegnet werden\nmusste.\nc) Aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei, dem Fotoblatt\nund der von A. erstellten Skizze sowie den vom\nUntersuchungsrichteramt Samedan am 18. März 1996 vorgenommenen\nAusmessungen geht hervor, dass die rund 200 Meter lange Traverse,\nTeilstück der als mittelschwer (rot) eingestuften Grischapiste, am\nUnfallort ca. 6 Meter breit ist, rund 6 % Ge- fälle aufweist und in einem\noffenen, unbewachsenen und gut überblickbaren Gelände liegt. Im\noberen Teil wird die Traverse durch eine Kuppe begrenzt. Als J. die\nbeiden Skifahrer auf der Kuppe erblickte und merkte, dass einer der\nbeiden seine Fahrt fortsetzte, hielt er seinen Ratrac sofort an (vgl. hierzu die übereinstimmenden Aussagen von J. und W.) Die Distanz\nzwischen der Kuppe und dem Standort des Ratrac zum Zeitpunkt des\nUnfalls betrug ca. 114 Meter. Die Distanz zwischen dem Ratrac und\ndem Ort, wo A. ver- unfallte, betrug gemäss Messung des\nUntersuchungsrichteramtes rund 17 Meter, nach Schätzung des\n163\nVerunfallten 15 Meter. Am Unfalltag war das\nWetter gut. Es war windstill und es herrschten gute Sichtverhältnisse.\nGe- mäss Unfallprotokoll des Pisten- und Rettungsdienstes lag auf den\nPisten Pulverschnee. Nach Aussage von A. war die Piste eher eisig.\n\n"}