{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n160\nne ausreichende Überzeugung gewonnen werden kann, darf J. oder\neinem Verantwortlichen der Bergbahn auch nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden, die fraglichen Signale seien nicht aufgestellt worden. Auch lässt\nsich den Ge- nannten nicht einfach unterstellen, sowohl das\nGefahrensignal «Achtung Pi- stenfahrzeug - slow, langsam» als auch das\nGefahrendreieck stehe immer am fraglichen Ort und die diesbezüglichen\nAngaben seien falsch. Nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6\nAbs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. dazu Pra.\n83 (1994) Nr. 259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als\nLeitgedanke des Bündner Strafprozessrechts gilt (vgl. PKG 1978 3196),\nwäre in einem allfälligen Gerichtsverfahren vielmehr von dem für die\nAngeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl.\nN. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, N. 294). Das\nAufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der\nWarnleuchte müsste demnach bejaht werden. Die Auffassung der\nStaatsanwaltschaft, es lasse sich insofern auch kein strafrechtlich\nrelevantes Verschulden nachwei- sen, lässt sich mit triftigen Gründen\nvertreten.\n5. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann\nin Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift\n«Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks\nsowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die\nAbsicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von\nvornherein nicht ausreichend war. Nur in diesem Fall wäre auch relevant,\nwelche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der\nBergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden.\nDenn nur dann, wenn sich die am Unfalltag seitens der Angestellten\ngetroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten, käme\nüberhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Betriebsleitung in\nFrage. Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil\nder Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten\nUmstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren.\na) Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die\nerforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit\nden Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen)\nGefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein\nSchaden erwächst. Laut den Richtli- nien des Verbandes der\nSeilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur\nmit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach\nMöglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur\nPistenpräparierung einzusetzen. Werden solche Maschinen während der\nBetriebszeiten eingesetzt, ist der erhöhten Gefahr je nach den kon-\n161\nkreten Umständen durch zusätzliche Schutzvorkehrungen zu\nbegegnen (PKG 1988 34 136).\nAber auch der Skifahrer hat sein Verhalten und seine Fahrweise den\ngegebenen Verhältnissen anzupassen. Er ist gehalten, so zu fahren, dass es\n\n"}