{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n160\nzeugung in die eine oder andere Richtung lässt sich somit nicht\ngewinnen. Auch von den Einvernahmen, die der Beschwerdeführer\nzusätzlich bean- tragt, ist kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. A.\nhat bereits zu Proto- koll gegeben, er habe kein Signal gesehen. Seine\nerneute Befragung dürfte diesbezüglich mit Sicherheit zu keinem\nanderen Ergebnis führen. Auch auf eine Befragung des\nBeschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei\nder Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden. Denn wie sich\nder Ratracfahrer nach dem Unfall verhalten hat, gibt keinen Aufschluss\ndarüber, ob er den Unfall selbst und damit die Körperverletzung des\nBeschwerdeführers fahrlässig verursacht hat. Eine Befragung des Betriebsleiters über die Vorkehrungen, welche er für das Befahren der\nPiste durch Pistenfahrzeuge angeordnet hat, gibt keine Auskunft darüber,\nwelche Sicherheitsmassnahmen vor der fraglichen Fahrt effektiv\ngetroffen wurden. Desgleichen erübrigt sich eine Befragung der\nPolizistin D. Sie war am Un- falltag nicht vor Ort anwesend.\nUnerheblich ist, dass die Polizistin D., wie der Beschwerdeführer\ngeltend macht, bestätigen könne, dass zumindest am Tag, an dem die\nRekonstruktion des Unfalls vorgenommen wurde, im ganzen Skigebiet\nim Bereich von Traversen und zuoberst auf den jeweiligen Abfahrten am\nPistenrand jeweils das Signal mit der Aufschrift «Achtung langsam -\nPistenfahrzeug» aufgestellt gewesen sei, obwohl keine Pistenfahrzeuge unterwegs gewesen seien. Zum einen liesse sich selbst dann,\nwenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellung der\nPolizistin zu- treffen sollte, nicht sagen, wie es sich am Unfalltag\nverhalten hat. Zum an- deren ist ja gerade durch die Aussage von V und\nJ. belegt, dass an Tagen, an denen im Skigebiet aufgrund der dort\nhäufigen Schneeverwehungen Pi- stenfahrzeuge zum Einsatz kommen,\nzu Beginn der Arbeiten aber noch vor den jeweiligen Fahrten morgens\nund mittags das Gefahrendreieck mit der aufgezeichneten\nPistenmaschine aufgestellt wird. Bei Antritt der Fahrt wird dann\nzusätzlich noch das grössere Signal «Achtung Pistenmaschine -\nslow/langsam» aufgestellt. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer\naus seiner Beobachtung gezogene Vermutung, es habe sich am Unfalltag\ngleich verhalten wie am Tag des Augenscheins, letztlich gerade im\nWiderspruch zur Aussage von W. und A., die überhaupt keine\nSignalisation angetroffen haben wollen. Insofern müsste davon\nausgegangen werden, dass zumindest eines der Signale effektiv\naufgestellt gewesen war, und diese Warnung von den beiden Skifahrern\nübersehen wurde. Da in bezug auf die Frage, ob das Gefahrendreieck\nund die Signalisationstafel «Achtung Pistenfahrzeug - slow, langsam»\nanfangs der Grischapiste zum Zeitpunkt, als die beiden Ski- fahrer ihre\n159\nAbfahrt antraten, aufgestellt waren oder nicht, letztlich aber doch sich\nwidersprechende Aussagen vorliegen, keine ausreichenden Indizi- en\nbestehen, welche die eine oder andere Version erhärten würden, solche\nauch nicht von zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind und insofern\nkei-\n\n"}