{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n158\n1989, N. 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu\nbeachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies\nauch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen\nzum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche\nzur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche\neffektiv getroffen wurden.\n4. Sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch seiner\nuntersu- chungsrichterlichen Einvernahme erklärte der Lenker des\nPistenfahrzeuges, J., dass er sich am besagten Tag vor dem Einfahren\nin die Traverse, wo es zum Unfall kam, über Funk mit dem Patrouilleur\nV in Verbindung gesetzt und diesem seine Weiterfahrt angekündigt\nhabe, damit dieser die Signalisa- tionstafel mit der Aufschrift «slow,\nlangsam» und «Achtung Pistenfahrzeug» anfangs der Grischapiste\naufstelle. Während der ganzen Fahrt sei das Blink- licht seines\nFahrzeugs eingeschaltet gewesen. Als er nach dem Unfall zur\nBergstation gefahren sei, sei das betreffende Signal denn auch auf der\nlin- ken Seite der Piste gestanden. V bestätigte anlässlich seiner\npolizeilichen Befragung vom 24. Januar 1995, dass sich J. mit ihm über\nFunk in Verbin- dung gesetzt und seine Fahrt angekündigt habe.\nDemzufolge habe er sich zur Grischapiste begeben, wo er das\nPlastikband mit den Signeten «slow, langsam» und «Achtung\nPistenfahrzeug» aufgestellt habe. Bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Dezember 1995 erklärte\nV., dass er - nachdem ihm J seine Fahrt angekündigt habe - das Signal\n«Ach- tung Pistenmaschine, slow/langsam» aufgestellt habe. Während\ndes ganzen Nachmittags sei bereits das Gefahrendreieck mit der\naufgezeichneten Pi- stenmaschine aufgestellt gewesen. Das Skigebiet\nsei sehr windexponiert, weshalb die Pistenmaschinen häufig auch\nwährend des Pistenbetriebs aus- rücken müssten, um die Abfahrten in\ngutem Zustand zu halten. Demgegen- über erklärten sowohl der\nVerunfallte als auch sein Begleiter W. überein- stimmend, sie hätten,\nals sie die Abfahrt über die Grischapiste antraten, keines der beiden\nerwähnten Warnsignale bemerkt.\nZwar darf bei der Würdigung der Aussagen von J. und V nicht\naus- ser acht gelassen werden, dass beide ein besonderes Interesse am\nAusgang des Strafverfahrens haben. Die Aussagen zeigen sich aber als\nin sich ge- schlossen, anschaulich und logisch, was für ihre\nGlaubwürdigkeit spricht. Beide Personen wurden sowohl polizeilich als\nauch untersuchungsrichterlich befragt. Wesentliche Abweichungen in\nder Schilderung ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht\nund die Aussagen von J. und W. stimmen in bezug auf die\nKontaktaufnahme vor der Fahrt und das Aufstellen der Ge- fahrensignale\n159\nüberein. Auch die übereinstimmenden Aussagen von A. und W., sie\nhätten kein Warnsignal bemerkt, erscheinen im Zusammenhang mit dem\nweiteren Ablauf des Geschehens als folgerichtig und glaubwürdig. Weitere, auch nur einigermassen stichhaltige Anhaltspunkte, welche eine\nder Darstellungen zusätzlich bekräftigen würden, bestehen nicht. Eine\nÜber-\n\n"}