Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich demnach nicht allgemein be- stimmen.