Aus den Erwägungen: 3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter dem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat kausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.