159 von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste sprangen. Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem Gesagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein ausschliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996