Die Beschwerdekammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass sich die Untersuchungsbehörde zum einen mit dem vorliegenden Beweisergebnis zuwenig auseinandergesetzt hat und dass zum anderen noch kein entschei- dungsreifes Beweisergebnis vorliegt, dass also durchaus noch Beweismittel erkennbar sind, welche das Untersuchungsergebnis massgeblich beeinflus- sen könnten. 158 Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, wo genau sich J. zur Zeit des Unfalles aufgehalten hatte, ob er Sichtkontakt mit den Hunden hatte, so dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich gewesen wäre, ob er wusste, wo sich seine Hunde zur Zeit des Unfalles befanden, wie weit er selbst