richterlich einvernommen wurde. Im Aktenver- zeichnis steht unter Nr. 30 zwar «Richterliche Einvernahme J.», hingegen handelt es sich hierbei um die richterliche Einvernahme von K. als Zeugen. Die Beschwerdekammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass sich die Untersuchungsbehörde zum einen mit dem vorliegenden Beweisergebnis zuwenig auseinandergesetzt hat und dass zum anderen noch kein entschei- dungsreifes Beweisergebnis vorliegt, dass also durchaus noch Beweismittel erkennbar sind, welche das Untersuchungsergebnis massgeblich beeinflus- sen könnten.