Auch gutmütige Tiere können bisweilen unberechenbar sein, wie der vorliegende Fall gerade deut- lich zeigt, weshalb es sein könnte, dass J. ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten zur Last gelegt werden muss. Es ist somit nicht ganz auszuschliessen, ob es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, die Hunde soweit zu überwachen, dass sie keine Behinderung für Skifahrer darstellten. Diesem Umstand trägt die Auffassung des Untersuchungsrichters nicht ausreichend Rechnung, stellt er doch seine Einstellung nur darauf ab, dass kein Angriff des Hundes vorlag und dass keine Pflicht bestehe, die Hunde stets angeleint zu halten. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass J. nicht