Das heisst, dass er seine Hun- de aus den Augen verloren hatte, als der Unfall geschah. Wie nun die Ein- stellungsverfügung zu Recht festhält, besteht prinzipiell keine Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten. Hingegen stellt sich die Frage, ob J. im Wis- sen, dass er die Hunde neben einer befahrenen, offiziellen Skipiste frei her- umlaufen liess, die Hunde soweit hätte überwachen müssen, dass sie nicht einfach auf die Piste laufen und Skifahrer behindern. Auch gutmütige Tiere können bisweilen unberechenbar sein, wie der vorliegende Fall gerade deut- lich zeigt, weshalb es sein könnte, dass J. ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten zur Last gelegt werden muss.