157 lässigkeitsdelikt, Zürich 1987, S.147 ff., 271 ff.; S. Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Zürich 1992, S. 103). Es ist deshalb zu prüfen, welche Sorgfaltspflichten J. zum Zeitpunkt des Vorfalles am 24. März 1995 bei der Haltung der Hunde oblagen und ob er diese allenfalls verletzt hat, wenn er die Hunde unbestrittenermassen nicht angeleint hielt. J. war gemäss eigener Aussage zur Zeit des Unfalles damit beschäf- tigt, abseits der Skipiste beim Restaurant S. einen Wassergraben zu machen. Er hatte die beiden Hunde bei sich, welche frei herumlaufen konnten.