Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall gebo- ten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, lassen sich die einzuhaltenden Vorsichtspflichten unter Um- ständen nur durch einen Rückgriff auf ein Leitbild bestimmen: «Wie hätte sich ein einsichtiger und besonnener, mit den Fähigkeiten und Erfahrungen des Täters ausgestatteter Mensch in dessen Situation verhalten?» (Rehberg, a.a.O., S.202). Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind.