125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch sein Verhal- ten (Tun oder Unterlassen) bei einem anderen fahrlässig eine Körperver- letzung bewirkt; dabei muss er sich vorwerfen lassen, die nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Es muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg ein- treten könnte ( Rehberg, Grundriss Strafrecht 1, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall gebo- ten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden.