Da der Beschuldigte ortskundig und gebirgserfahren sei, sei es nicht recht ver- ständlich, weshalb er dann seine Hunde ausgerechnet im unmittelbaren Be- reich der Skipiste frei herumlaufen liess. Der beschuldigte Hundehalter habe nicht darauf abstellen dürfen, ob seine Hunde gutmütig oder bösartig seien, vielmehr habe er sich bewusst sein müssen, dass es sich um Tiere han- delte, die in gewisser Weise nicht berechenbar sind. d) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch sein Verhal- ten (Tun oder Unterlassen) bei einem anderen fahrlässig eine Körperver- letzung bewirkt;