Bei der gegebenen konkreten Ge- fährdungssituation könne der Beschuldigte nicht damit entlastet werden, dass keine allgemeine Verpflichtung bestehe, «die Hunde stets angeleint zu halten». Dieser sei vielmehr gehalten gewesen, sich darüber Gedanken zu machen, dass seine beiden Mischlingshunde, auch wenn sie gutmütig waren, nicht etwa aus Neugierde plötzlich die Skipiste überqueren konnten. Da der Beschuldigte ortskundig und gebirgserfahren sei, sei es nicht recht ver- ständlich, weshalb er dann seine Hunde ausgerechnet im unmittelbaren Be- reich der Skipiste frei herumlaufen liess.