Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht die Tatsache berücksichtigte, dass die in der Nähe einer viel befahrenen Skipiste frei herumlaufenden grossen Mischlingshunde vom Beschuldigten vorhersehbar eine nicht geringe Ge- fahr für Skifahrer darstellen konnten. Bei der gegebenen konkreten Ge- fährdungssituation könne der Beschuldigte nicht damit entlastet werden, dass keine allgemeine Verpflichtung bestehe, «die Hunde stets angeleint zu halten».