155 Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten, bestehe nicht. J. könne deshalb kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden. c) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht die Tatsache berücksichtigte, dass die in der Nähe einer viel befahrenen Skipiste frei herumlaufenden grossen Mischlingshunde vom Beschuldigten vorhersehbar eine nicht geringe Ge- fahr für Skifahrer darstellen konnten.