Gegenüber der Polizei hatte K. ausgesagt, der eine Hund sei ihm voll in die Magengegend gesprungen. Indes hält der Untersuchungs- richter in seiner Einstellungsverfügung vom 2.Oktober 1996 fest, dass die Hunde K. entgegenliefen und einer der beiden Hunde dann unversehens die Piste überquerte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist ungenau und entspricht nicht den Aussagen von K. Bezüglich des strafrechtlich relevanten Ver- 154 schuldens von J. kam der Untersuchungsrichter dann zum Schluss, dass kein eigentlicher Angriff des Hundes vorlag, sondern dass der unfallverursa- chende Hund plötzlich die Piste überquert habe und K. zu Fall brachte. Eine