Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrschein- lich erscheinen lassen (vgl. PKG 1995 Nr. 45, 1975 Nr. 58). Gegenstand die- ses Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der Untersuchung gegen J. diesbezüglich zu Recht erfolgt ist. b) Gemäss der Zeugenaussage des Geschädigten K. liefen ihm die beiden Mischlingshunde auf der offiziellen Skipiste beim Restaurant S. im Pistenbereich zunächst entgegen, der eine rechts in der Rinne und der an- dere links an der Aussenkante.