Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrschein- lich erscheinen lassen (vgl. PKG 1995 Nr. 45, 1975 Nr. 58).