Bei der Überprü- fung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekam- mer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten.