Aus den Erwägungen: 3. a) Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprü- fung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekam- mer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.