{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_37", "Checksum": "cb0ef672adcf4ca9eeb784ae8bde9a93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:23", "Checksum": "c72be2903f537a3a79d8fb5408d0e8bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Aus den Erwägungen:\n3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen\nMenschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand\naufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann,\nmüssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter\ndem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss\ndieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat\nkausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf\nzurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht\nRücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in\neinem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann\nin den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer\nRechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die\nobjektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass\nder verpönte Erfolg abgewendet worden wäre.\nPflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die\nVorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach\nseinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3\nStGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich\ndemnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den\nkonkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und\nNotwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen\n160\nGefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und\nSchutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den\nSach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung\nsich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar\nzum StGB,\n\n161\n"}