{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_37", "Checksum": "cb0ef672adcf4ca9eeb784ae8bde9a93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:23", "Checksum": "c72be2903f537a3a79d8fb5408d0e8bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 157\nlässigkeitsdelikt, Zürich 1987, S.147 ff., 271 ff.; S. Flachsmann,\nFahrlässigkeit und Unterlassung, Zürich 1992, S. 103). Es ist deshalb\nzu prüfen, welche Sorgfaltspflichten J. zum Zeitpunkt des Vorfalles am\n24. März 1995 bei der Haltung der Hunde oblagen und ob er diese\nallenfalls verletzt hat, wenn er die Hunde unbestrittenermassen nicht\nangeleint hielt.\nJ. war gemäss eigener Aussage zur Zeit des Unfalles damit\nbeschäf- tigt, abseits der Skipiste beim Restaurant S. einen Wassergraben\nzu machen. Er hatte die beiden Hunde bei sich, welche frei herumlaufen\nkonnten. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob J. Eigentümer oder\nPächter des Re- staurants S. ist. Jedenfalls wohnt er dort schon seit einigen\nJahren und kennt somit die örtlichen Verhältnisse, was im übrigen auch\nfür seine Hunde gilt. Zum Zeitpunkt des Unfalles wusste J. anscheinend\nnicht, wo genau sich sei- ne Hunde aufhielten. Denn er sagte aus, dass er\nplötzlich ein komisches Geräusch gehört, sich dann umgedreht habe und\nerst dann seinen Hund von der Unfallstelle her auf sich zukommen sah.\nDas heisst, dass er seine Hun- de aus den Augen verloren hatte, als der\nUnfall geschah. Wie nun die Ein- stellungsverfügung zu Recht festhält,\nbesteht prinzipiell keine Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten.\nHingegen stellt sich die Frage, ob J. im Wis- sen, dass er die Hunde neben\neiner befahrenen, offiziellen Skipiste frei her- umlaufen liess, die Hunde\nsoweit hätte überwachen müssen, dass sie nicht einfach auf die Piste\nlaufen und Skifahrer behindern. Auch gutmütige Tiere können bisweilen\nunberechenbar sein, wie der vorliegende Fall gerade deut- lich zeigt,\nweshalb es sein könnte, dass J. ein pflichtwidrig unvorsichtiges\nVerhalten zur Last gelegt werden muss. Es ist somit nicht ganz auszuschliessen, ob es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, die Hunde soweit\nzu überwachen, dass sie keine Behinderung für Skifahrer darstellten.\nDiesem Umstand trägt die Auffassung des\nUntersuchungsrichters nicht ausreichend Rechnung, stellt er doch seine\nEinstellung nur darauf ab, dass kein Angriff des Hundes vorlag und\ndass keine Pflicht bestehe, die Hunde stets angeleint zu halten. In\ndiesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass J. nicht\nrichterlich einvernommen wurde. Im Aktenver- zeichnis steht unter Nr.\n30 zwar «Richterliche Einvernahme J.», hingegen handelt es sich\nhierbei um die richterliche Einvernahme von K. als Zeugen. Die\nBeschwerdekammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass sich die\nUntersuchungsbehörde zum einen mit dem vorliegenden\nBeweisergebnis zuwenig auseinandergesetzt hat und dass zum anderen\nnoch kein entschei- dungsreifes Beweisergebnis vorliegt, dass also\ndurchaus noch Beweismittel erkennbar sind, welche das\nUntersuchungsergebnis massgeblich beeinflus- sen könnten.\n158\nNamentlich geht aus den Akten nicht hervor, wo genau sich J. zur Zeit\ndes Unfalles aufgehalten hatte, ob er Sichtkontakt mit den Hunden hatte,\nso dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich gewesen wäre, ob er wusste, wo sich seine Hunde zur Zeit des Unfalles befanden, wie weit er\nselbst\n\n159\nvon der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es\nschon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste\nsprangen.\nAufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem\nGesagten\ndurchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein ausschliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene\nEin- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren\nUntersuchung an\ndie Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\nBK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996\n\n38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung\nvon Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten\ndes Skifahrers.\n\n"}