{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976591b5aefe62357f2fc6fc071651a7c33eecdaa038a30846281894b2bd83e5e6dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_37", "Checksum": "cb0ef672adcf4ca9eeb784ae8bde9a93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:23", "Checksum": "c72be2903f537a3a79d8fb5408d0e8bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ne) Entscheide der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts\n\n37 - iFahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Durch frei\nm Bereich der Skipiste laufende Hunde bewirkter Sturz\neines Skifahrers; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten\ndes Hundehalters.\n\nAus den Erwägungen:\n3. a) Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht\nbloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der\nÜberprü- fung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die\nBeschwerdekam- mer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen\nder Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann\nangemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn\naufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind\nund somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet\nwerden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind,\ndie das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine\nEinstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver\nHinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als\nwahrschein- lich erscheinen lassen (vgl. PKG 1995 Nr. 45, 1975 Nr. 58).\nGegenstand die- ses Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der\nUntersuchung gegen\nJ. diesbezüglich zu Recht erfolgt ist.\nb) Gemäss der Zeugenaussage des Geschädigten K. liefen ihm\ndie beiden Mischlingshunde auf der offiziellen Skipiste beim\nRestaurant S. im Pistenbereich zunächst entgegen, der eine rechts in der\nRinne und der an- dere links an der Aussenkante. Als er von diesen nur\nnoch circa 2 Meter ent- fernt war, sei der linke der beiden Hunde\ndiagonal in seine Laufrichtung ge- sprungen und habe ihn im Bauch-\n/Brustbereich getroffen, worauf er gestürzt sei. Gegenüber der Polizei\nhatte K. ausgesagt, der eine Hund sei ihm voll in die Magengegend\ngesprungen. Indes hält der Untersuchungs- richter in seiner\nEinstellungsverfügung vom 2.Oktober 1996 fest, dass die Hunde K.\nentgegenliefen und einer der beiden Hunde dann unversehens die Piste\nüberquerte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist ungenau und entspricht\nnicht den Aussagen von K. Bezüglich des strafrechtlich relevanten Ver-\n154\nschuldens von J. kam der Untersuchungsrichter dann zum Schluss, dass\nkein eigentlicher Angriff des Hundes vorlag, sondern dass der\nunfallverursa- chende Hund plötzlich die Piste überquert habe und K. zu\nFall brachte. Eine\n\n155\nPflicht, die Hunde stets angeleint zu halten, bestehe nicht. J. könne\ndeshalb kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen\nwerden.\nc) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht die Tatsache berücksichtigte,\ndass die in der Nähe einer viel befahrenen Skipiste frei herumlaufenden\ngrossen Mischlingshunde vom Beschuldigten vorhersehbar eine nicht\ngeringe Ge- fahr für Skifahrer darstellen konnten. Bei der gegebenen\nkonkreten Ge- fährdungssituation könne der Beschuldigte nicht damit\nentlastet werden, dass keine allgemeine Verpflichtung bestehe, «die\nHunde stets angeleint zu halten». Dieser sei vielmehr gehalten gewesen,\nsich darüber Gedanken zu machen, dass seine beiden Mischlingshunde,\nauch wenn sie gutmütig waren, nicht etwa aus Neugierde plötzlich die\nSkipiste überqueren konnten. Da der Beschuldigte ortskundig und\ngebirgserfahren sei, sei es nicht recht ver- ständlich, weshalb er dann\nseine Hunde ausgerechnet im unmittelbaren Be- reich der Skipiste frei\nherumlaufen liess. Der beschuldigte Hundehalter habe nicht darauf\nabstellen dürfen, ob seine Hunde gutmütig oder bösartig seien, vielmehr\nhabe er sich bewusst sein müssen, dass es sich um Tiere han- delte, die in\ngewisser Weise nicht berechenbar sind.\nd) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch sein\nVerhal- ten (Tun oder Unterlassen) bei einem anderen fahrlässig eine\nKörperver- letzung bewirkt; dabei muss er sich vorwerfen lassen, die\nnach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen\nerforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Es muss für den Täter\nvoraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten\nder tatbestandsmässige Erfolg ein- treten könnte ( Rehberg, Grundriss\nStrafrecht 1, 5. Auflage, Zürich 1993,\nS. 194f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall\ngebo- ten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen\nzurückgegriffen werden. Fehlen solche, lassen sich die einzuhaltenden\nVorsichtspflichten unter Um- ständen nur durch einen Rückgriff auf ein\nLeitbild bestimmen: «Wie hätte sich ein einsichtiger und besonnener,\nmit den Fähigkeiten und Erfahrungen des Täters ausgestatteter Mensch\nin dessen Situation verhalten?» (Rehberg, a.a.O., S.202).\nDas Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses\nGefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert\nund deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein\nHundebe- sitzer verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und\ndafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere\nWeise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes\n156\nsorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter somit strafrechtlich zur\nVerantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende\nSorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je\nnach den Umständen und den persönlichen Er- fahrungen (A. Donatsch,\nSorgfaltspflichtbemessung und Erfolg beim Fahr-\n\n"}