terlassungen mangels fachlicher Qualifikation und Unabhängigkeit müssten durch die Aufsichtsbehörde gerügt und durch Weisungen beseitigt werden. g) Aufgrund der Aktenlage und den zu wenig konkretisierten Vor- würfen bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs keine genügenden Hinweise, die An- lass zu Bedenken und damit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geben könnten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und Rechtsanwalt X als ausseramtlicher Konkursverwalter zu bestätigen. SchKG 11/96 Entscheid vom 15. Mai 1996 153