157 pflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 13 SchKG). Dem Gläubiger bleibt es auch unbenommen, die Tätigkeit des Konkursverwalters durch das Recht auf Einsicht verfolgen und prüfen zu können, indem er die von der Konkursverwaltung geführten Protokolle und die zugehörigen, im Besitz der Konkursverwaltung befindlichen Aktenstücke, z.B. die Buchhal- tung des Schuldners samt Belegen, allenfalls auch die Protokolle der Orga- ne der konkursiten Gesellschaft, einsehen kann (Hänzi, S. 88 ff.).