Somit sind keine konkreten Hinweise vorhanden, dass er nicht fähig wäre, den Konkurs abwickeln zu können. Bringt der ausseramtliche Konkursverwalter die Fähigkeit mit, den Konkurs durchführen zu können, so ist der Beschluss angemessen und die Beschwerde abzuweisen. f) Gegen eine Absetzung des immerhin von der Gläubigerversamm- lung gewählten und auch vom Konkursamt für genügend qualifiziert einge- stuften Rechtsanwaltes als ausseramtlicher Konkursverwalter spricht auch die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, bei Bedarf den ausseramtlichen Kon- kursverwaltern Weisungen erteilen zu können, um so mehr als eine Aufhe- bung dieses Wahlbeschlusses