Nicht ins Gewicht fällt, dass Rechtsanwalt X erst seit dem Jahre 1992 im Besitz des Anwaltspatentes ist, da er in seiner Vernehmlassung bekräftigte, dass er mit Mandaten und Pro- blemen dieser Art im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schon konfron- tiert gewesen sei. Dass er für die Übernahme dieser Verwaltung genügend qualifiziert ist, bestätigt zusätzlich die Beurteilung durch das Konkursamt, welches als unabhängige Behörde in der Gläubigerversammlung sich für Rechtsanwalt X als ausseramtlichen Konkursverwalter aussprach. Somit sind keine konkreten Hinweise vorhanden, dass er nicht fähig wäre, den Konkurs abwickeln zu können.