Es ist davon auszugehen, dass ein Rechts- anwalt in bezug auf die speziell zu prüfenden Verantwortlichkeitsansprüche befähigt sein sollte, die notwendigen Abklärungen und die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen treffen zu können. Nicht ins Gewicht fällt, dass Rechtsanwalt X erst seit dem Jahre 1992 im Besitz des Anwaltspatentes ist, da er in seiner Vernehmlassung bekräftigte, dass er mit Mandaten und Pro- blemen dieser Art im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schon konfron- tiert gewesen sei.