e) Rechtsanwalt X bringt entgegen den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifeln die notwendigen Fähigkeiten wie auch charakterli- chen Eigenschaften für eine gesetzeskonforme Abwicklung dieses Konkurs- verfahrens mit. Das zu leitende Konkursverfahren lässt auch nicht ohne wei- teres besondere Schwierigkeiten erkennen, welche es rechtfertigen würden, die Wahl der Gläubigerversammlung als nicht angemessen zu bezeichnen und somit rückgängig zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ein Rechts- anwalt in bezug auf die speziell zu prüfenden Verantwortlichkeitsansprüche befähigt sein sollte, die notwendigen Abklärungen und die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen treffen zu können.