Nicht zu übersehen ist, dass im Zusammenhang mit den fachlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer ausseramtlichen Konkursverwaltung neben Bücher- experten und Revisoren auch Juristen aufgeführt werden (vgl. Hänzi, a.a.O.; BGE 101 11149), ist doch in casu zu prüfen, ob die demselben Berufsstand angehörende und zum ausseramtlichen Konkursverwalter gewählte Person die zur Durchführung dieses Konkursverfahrens vorausgesetzten Fähigkei- ten mitbringt, was die Beschwerdeführerin bezweifelt. e)