155 ten eine raschere und ökonomischere Durchführung des Verfahrens erlau- ben, verfügen die grösseren Gesellschaften doch meist intern über die not- wendige und eingespielte Organisation, in welche die für die Durchführung solcher Verfahren erforderlichen Fachleute wie etwa Juristen, Buchhalter und Revisoren eingegliedert sind (BGE 101 11151; Hänzi, S.73). Nicht zu übersehen ist, dass im Zusammenhang mit den fachlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer ausseramtlichen Konkursverwaltung neben Bücher- experten und Revisoren auch Juristen aufgeführt werden (vgl. Hänzi, a.a.O.;