Eignung voraus, er muss die nötigen Garantien für eine sachkundige und be- stimmungsgemässe Leitung des Verfahrens bieten (Egli, 5.72). Nach Favre kann die Wahl auch dann schon angefochten werden, wenn die gewählte Person zur Ausübung dieser Funktion nicht geeignet erscheint, wobei auch juristische Personen wählbar sind (Favre, Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht, Freiburg 1956, 5.285). Dabei 154 ist nicht zu übersehen, dass in grossen Konkursen eine natürliche Person möglicherweise mit deren Durchführung überfordert sein könnte. Darum kann die Wahl einer juristischen Person, insbesondere einer Treuhandgesellschaft, in komplexen Konkurssachverhal-