Zweifellos kann die Aufsichtsbehörde auch über die fachliche und charakterliche Eignung des ausseramtlichen Konkursverwalters befin- den oder einschreiten, wenn er aus anderen Gründen wie mangels Willen oder Können als nicht genügend fähig erscheint, die ihm übertragenen In- teressen im Konkurs wahrnehmen zu können (vgl. BGE 31 1743), liegt doch in diesem Falle die Aufhebung des Wahlbeschlusses im wohlverstandenen Interesse von Gläubiger und Schuldner (Hänzi, 5.78). Neben der Unpartei- lichkeit setzt die Bestellung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung von einem Bewerber somit auch die notwendigen Garantien der Moralität und