d) Zweifellos kann die Aufsichtsbehörde auch über die fachliche und charakterliche Eignung des ausseramtlichen Konkursverwalters befin- den oder einschreiten, wenn er aus anderen Gründen wie mangels Willen oder Können als nicht genügend fähig erscheint, die ihm übertragenen In- teressen im Konkurs wahrnehmen zu können (vgl. BGE 31 1743), liegt doch in diesem Falle die Aufhebung des Wahlbeschlusses im wohlverstandenen Interesse von Gläubiger und Schuldner (Hänzi, 5.78).