be- merkte in seiner Vernehmlassung, dass die von der Beschwerdeführerin auf- geworfenen Zweifel an seiner Unparteilichkeit ohne jegliche konkrete Vor- würfe vorgebracht worden seien und er sich auch in keiner Weise befangen fühle oder von Rechtsanwalt Y abhängig wäre. Aufgrund der fehlenden konkreten Hinweise stellt das Gericht fest, dass zwischen dem gewählten ausseramtlichen Konkursverwalter, den involvierten Personen und dem zu beurteilenden Sachverhalte keine Beziehungen erkennbar sind, welche die gemäss Art. 237 Abs. 2 SchKG vorausgesetzte Unparteilichkeit einer einge- setzten Konkursverwaltung mit der Wahl von Rechtsanwalt X in Frage stel- len würden. d)