152 konkursiten Unterneh- mung tätigen Rechtsanwaltes nichts entgegen, wenn - wie in casu - keine weiteren Gründe vorgebracht werden können, welche die Unparteilichkeit des zum ausseramtlichen Konkursverwalters ernannten Rechtsanwaltes ob- jektiv in Frage stellen. Dies vermag auch die Tatsache, dass der einzige Ver- waltungsrat der konkursiten Gesellschaft, Rechtsanwalt Y, zusätzlich noch Bezirksgerichtspräsident ist, nicht entkräften. Es sind auch keine weiteren