Ergibt eine Auswertung der zu Art. 237 Abs. 2 SchKG publizierten Judikatur und Rechtsprechung, dass grundsätzlich sogar ein Verwandter des Schuldners als ausseramtlicher Kon- kursverwalter gewählt werden kann, so steht auch der Wahl eines am glei- chen Ort wie ein Mitglied des Verwaltungsrates der