c) In casu macht die Beschwerdeführerin keine Gesetzesverletzung geltend, sie bringt nicht vor, dass eine einschlägige Norm des Bundesrechts verletzt worden sei, angefochten wird die Angemessenheit des Zirkularbe- schlusses der Gläubigerversammlung beziehungsweise des Stichentscheides des Konkursbeamten. Eine derartige Wahl ist angemessen, wenn sie den be- sonderen Verhältnissen gerecht wird, entscheidend ist, ob die getroffene Lö- sung den Umständen nach angemessen ist. Ergibt eine Auswertung der zu Art. 237 Abs. 2