zu dem Gemeinschuldner oder anderer Beziehungen zu den einbezogenen Or- ganen oder Parteien kann als unangemessen erscheinen, wobei die oben auf- geführten Erwägungen zur vorzunehmenden Subsumtion beizuziehen sind, ob die Gläubigerversammlung in casu mit der angefochtenen Wahl von Rechtsanwalt X zum ausseramtlichen Konkursverwalter die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt hat oder ob das Gericht den Beschluss wegen Unangemessenheit oder Gesetzwidrigkeit aufheben muss. c)