e zu Art. 241, offen ge- lassen in BGE 55 11146). Aus diesen widersprüchlichen Lehrmeinungen lässt sich aber ableiten, dass an die Unabhängigkeit einer ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht die gleich hohen Voraussetzungen gestellt werden wie an richterliche Behörden, könnte doch die Einsetzung eines Verwand- ten des Schuldners als Konkursverwalter aufgrund seiner Nähe zum Kon- kursfiten Gläubigerinteressen beeinträchtigen, wie auch die Einsetzung eines Gläubigers als Konkursverwalter die Interessen des Schuldners zu wenig berücksichtigen könnte.