151 kursverwaltung nicht anwendbar sein sollte, lässt sich mit dem gesetzgebe- rischen Grundsatz der Selbstregierung der Gläubiger erklären. Durch die Nichterwähnung wollte man diesen bei der Wahl des Verwalters freie Hand lassen. Stellt man hingegen den amtlichen Charakter des Verfahrens und da- mit das Interesse an einer unparteiischen Geschäftsführung in den Vorder- grund, so drängt sich die Anwendung der Ausstandsvorschriften gebiete- risch auf (Hänzi, S. 91 ff.; a. M. Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 50, FN 20; Jäger, N. 1 lit. e zu Art. 241, offen ge- lassen in BGE 55 11146).