Geht man vom Wortlaut von Art. 241 SchKG aus, so besteht für den ausseramtlichen Konkursverwalter - im Gegensatz zum Konkursbeamten - auch keine Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG, 150 da Art. 241 SchKG die- se zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellte Bestimmung nicht erwähnt. Art. 10 SchKG verlangt vom beamteten Konkursverwalter, dass die volle und von persönlichen Beziehungen ungetrübte Sachlichkeit in jedem einzelnen Fall und somit die Unparteilichkeit gewährleistet ist (Hänzi, S. 87.). Dass diese Bestimmung bei der Wahl einer ausseramtlichen Kon-