241, S. 203). Um die Anforderungen in bezug auf die Unparteilich- keit definieren zu können, berücksichtigt das Gericht, dass nach Gesetz, da ausdrückliche Bestimmungen fehlen, auch Interessenkollisionen kein Ab- lehnungsgrund darstellen, soweit die ordentliche Durchführung des Kon- kursverfahrens noch garantiert werden kann. Immerhin hat die Praxis aber zu Recht die Wählbarkeit des Schuldners und seines gesetzlichen Vertreters, nicht aber etwa seiner Verwandten und Gläubiger, verneint (Hänzi, S. 72). Geht man vom Wortlaut von Art.