Im Interesse der Un- parteilichkeit des Verfahrens ist auch eine Wahl des Konkursiten oder sei- ner gesetzlichen Vertreter in eine unmittelbar für oder gegen sie bewirken- de Behörde ausgeschlossen, zugelassen wird aber die Wahl eines Gläubigers, was sich unter dem Gesichtspunkt der «Selbstregierung der Gläubiger» auch rechtfertigen lässt. Fest steht, dass der ausseramtliche Konkursverwalter, so- weit dies mit dem Liquidationszweck und dem diesbezüglichen Gläubiger- interessen vereinbar ist, auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat und nicht nur als Gläubigervertreter gesehen werden kann (vgl. Jäger, N 5 zu Art. 241, S. 203).