Ausgeschlossen sind somit Personen, gegen welche selbst ein Konkursverfahren eingeleitet ist, da dieser Umstand eine persönliche Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung vermuten lässt. Im Interesse der Un- parteilichkeit des Verfahrens ist auch eine Wahl des Konkursiten oder sei- ner gesetzlichen Vertreter in eine unmittelbar für oder gegen sie bewirken- de Behörde ausgeschlossen, zugelassen wird aber die Wahl eines Gläubigers, was sich unter dem Gesichtspunkt der «Selbstregierung der Gläubiger» auch rechtfertigen lässt.